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   BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57   

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BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57 (https://dejure.org/1958,1208)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1958 - VI ZR 120/57 (https://dejure.org/1958,1208)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 (https://dejure.org/1958,1208)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1958, 1579
  • MDR 1958, 762
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 29.02.1956 - VI ZR 352/54

    Ersatzpflicht hinsichtlich seelischer Störungen

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Gerade der erkennde Senat hat gegenüber ärztlichen Stellungnahmen mit Nachdruck an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 37; 159, 257; 169, 117) festgehalten, daß die Schadensersatzpflicht nicht auf organisch feststellbare Schäden beschränkt ist, sondern daß auch jene sich in einer Leistungsminderung auswirkenden Beeinträchtigungen zu entschädigen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Unfall und körperliche Gesundheitsstörungen zu erklären und zu verstehen sind (BGHZ 20, 137; LM Nr. 2 zu § 249 (B b) BGB).

    Nach den bisherigen Feststellungen sind aber keine Anhaltspunkte für das Vorliegen jener Voraussetzungen ersichtlich, die gemäß den in der Entscheidung des Senats BGHZ 20, 137 aufgestellten Grundsätzen zu einer Einschränkung der Schadensersatzpflicht führen könnten.

  • BGH, 13.12.1951 - IV ZR 123/51

    Öffentlichrechtliche Verwahrung

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Da die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, unstreitig ist, und es sich nur um die Entscheidung darüber handelt, welcher Schaden durch den Unfall des En. eingetreten ist, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die den Tatrichter besonders freistellt, indem sie ihn berechtigt, unabhängig von einer Beweislast, über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch, wenn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen, zu einer Schätzung zu greifen (vgl. RGZ 168, 47; BGHZ 4, 192; BGB LM Nr. 3 zu § 287 ZPO).
  • RG, 26.04.1937 - VI 395/36

    1. Fällt die Beurteilung der Frage, ob ein ursächlicher Zusammenhang zwischen

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Gerade der erkennde Senat hat gegenüber ärztlichen Stellungnahmen mit Nachdruck an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 37; 159, 257; 169, 117) festgehalten, daß die Schadensersatzpflicht nicht auf organisch feststellbare Schäden beschränkt ist, sondern daß auch jene sich in einer Leistungsminderung auswirkenden Beeinträchtigungen zu entschädigen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Unfall und körperliche Gesundheitsstörungen zu erklären und zu verstehen sind (BGHZ 20, 137; LM Nr. 2 zu § 249 (B b) BGB).
  • RG, 29.04.1942 - VIII 12/42

    Zur Frage des Schadensersatzes bei Unfällen von Personen, deren Erwerbsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Gerade der erkennde Senat hat gegenüber ärztlichen Stellungnahmen mit Nachdruck an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 37; 159, 257; 169, 117) festgehalten, daß die Schadensersatzpflicht nicht auf organisch feststellbare Schäden beschränkt ist, sondern daß auch jene sich in einer Leistungsminderung auswirkenden Beeinträchtigungen zu entschädigen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Unfall und körperliche Gesundheitsstörungen zu erklären und zu verstehen sind (BGHZ 20, 137; LM Nr. 2 zu § 249 (B b) BGB).
  • RG, 13.11.1941 - VI 60/41

    Ist § 287 ZPO. auch auf die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfall

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Da die Kausalbeziehung im Ablauf des Geschehens, das den konkreten Haftungsgrund bildet, unstreitig ist, und es sich nur um die Entscheidung darüber handelt, welcher Schaden durch den Unfall des En. eingetreten ist, greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die den Tatrichter besonders freistellt, indem sie ihn berechtigt, unabhängig von einer Beweislast, über die Folgen einer feststehenden Körperverletzung nach freier Überzeugung zu entscheiden und dabei auch, wenn ausreichende Unterlagen zur Verfügung stehen, zu einer Schätzung zu greifen (vgl. RGZ 168, 47; BGHZ 4, 192; BGB LM Nr. 3 zu § 287 ZPO).
  • RG, 30.11.1938 - VI 131/38

    Inwieweit kann die sogenannte Unfallneurose in ursächlichem Zusammenhange mit dem

    Auszug aus BGH, 10.06.1958 - VI ZR 120/57
    Gerade der erkennde Senat hat gegenüber ärztlichen Stellungnahmen mit Nachdruck an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 155, 37; 159, 257; 169, 117) festgehalten, daß die Schadensersatzpflicht nicht auf organisch feststellbare Schäden beschränkt ist, sondern daß auch jene sich in einer Leistungsminderung auswirkenden Beeinträchtigungen zu entschädigen sind, die aus einer seelischen Reaktion des Betroffenen auf einen Unfall und körperliche Gesundheitsstörungen zu erklären und zu verstehen sind (BGHZ 20, 137; LM Nr. 2 zu § 249 (B b) BGB).
  • BGH, 27.02.1973 - VI ZR 27/72

    Beweiswürdigung bei Tod eines Unfallopfers aufgrund einer Lungenembolie

    Somit ist auch dann der Schadensverlauf nach § 287 ZPO zu beurteilen, wenn in Frage steht, ob die haftungsbegründende Verletzung eines geschützten Rechtsguts eine weitere Schädigung dieses oder eines anderen Rechtsguts zur Folge hat, ob also z.B. die haftungsbegründende Körperverletzung zu weiteren Schäden an Körper oder Gesundheit geführt hat (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1963 - VI ZR 125/62 = VersR 1963, 487: Ursachenzusammenhang zwischen Unfallverletzung und Sehstörung; Urteil vom 8. Mai 1964 - VI ZR 38/63 = VersR 1964, 844: Ursachenzusammenhang zwischen Kopfverletzung und später auftretender Verminderung des Geschmacks- und Geruchssinnes; Urteil vom 10. Juni 1958 = VI ZR 120/57 = LM ZPO § 287 Nr. 10: Ursachenzusammenhang zwischen unfallbedingter Schädelverletzung und Selbstmord).

    Hiervon ist man bisher auch als selbstverständlich ausgegangen (vgl. BGH Urteil vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 = a.a.O.).

  • BGH, 08.05.1964 - VI ZR 38/63
    Daher greift die Vorschrift des § 287 ZPO ein, die nach feststehender Rechtsprechung auch hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen konkretem Haftungsgrund und dessen weiterer schädigender Auswirkung anzuwenden ist (BGHZ 4, 192, 196; 7, 287, 295; BGH LM § 287 ZPO Nr. 10; BGH Urteil vom 30. April 1963 - VI ZR 125/62 - BGH Urteil vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 - VersR 1958, 547 = NJW 1958, 1579).

    Es ist anerkannten Rechts, daß auch dann, wenn ein Unfall einen in seiner Gesundheit geschwächten Menschen trifft und die Folgen des Unfalls erst wegen dieses Gesundheitszustandes so stark geworden sind, diese Beeinträchtigung rechtlich in vollem Umfang eine Folge des Unfalls ist (RGZ 155, 37, 41; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 - LM ZPO § 287 Nr. 10 = VersR 1958, 547 = NJW 1958, 1579; Larenz, Schule recht I 6, Aufl. § 14 III b S. 155).

  • OLG Oldenburg, 11.01.2013 - 3 U 88/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Tatrichterliche Schadensschätzung bei Ausfall

    An Beweisanträge und die Beweislastverteilung ist das Gericht nicht gebunden (vgl. BGH NJW 1958, 1579; VersR 1962, 1099; Grüneberg, a. a. O.).
  • BVerwG, 18.12.1974 - VI C 47.72

    Entlassung eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit - Gesundheitliche Schädigung

    Dies gilt auch für ein Sachverständigengutachten zur medizinischen Kausalitätsfrage (vgl. BGH in NJW 1958, 1579 [BGH 10.06.1958 - VI ZR 120/57]; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 4. Aufl., S. 48 ff.).
  • BGH, 05.11.1958 - V ZR 19/58

    Rechtsmittel

    Daß § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens selbst gilt, sondern auch für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges, ist seit jeher einhellige Meinung, die insbesondere das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten (z.B. RGZ 98, 58; 155, 37; vgl. auch Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. § 287 Anm. I 2 c mit weiteren Nachweisen) und der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (NJW 1951, 405; 1958, 1579).
  • BGH, 21.01.1964 - VI ZR 45/63

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Mopedfahrers und Fehlreaktion

    Etwas anderes hat auch der erkennende Senat in dem angeführten Urteil vom 10. Juni 1958 (- VI ZR 120/57, LM ZPO § 287 Nr. 10 = NJW 1958, 1579) nicht ausgesprochen.
  • BGH, 13.06.1962 - IV ZR 278/61

    Rechtsmittel

    Bei der Beurteilung eines derartigen Verhaltens haben die ordentlichen und Sozialgerichte, von verschiedenen Ursachenlehren herkommend, die Frage erörtert, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Schadensfolge den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schadenstatbestand und Schädigung in Frage stellt (BGHZ 20, 137 [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54] BGH NJW 1958, 1579 [BGH 10.06.1958 - VI ZR 120/57] Nr. 21, RzW 1960, 453, 455 RzW 1961, 381 Nr. 21, RVA 1926, S. 480 ff; BSG 10, 209 ff; Witter, Die Neurose im bürgerlichen Schadensersatzrecht und im Sozialversicherungsrecht, NJW 58, 245 ff; Pesch, Neurose und Sozialversicherung, JZ 62, 145).
  • BGH, 08.12.1959 - VI ZR 98/59

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung entgangenen Unterhalts

    Vielmehr kommt im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO die Beweislast im allgemeinen nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 10. Juni 1958 - VI ZR 120/57 - LM ZPO § 287 Nr. 10 = VersR 1958, 547; RGZ 151, 279, 284; 152, 360, 364; 155, 37, 39; 159, 257, 259).
  • BGH, 30.01.1970 - I ZR 69/67

    Verstoß gegen die Denk- und gegen allgemeine Erfahrungssätze - "Mißhandlungen

    Dagegen kommt dem Geschädigten für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem "konkreten Haftungsgrund" und dem Eintritt des Schadens (auch etwaiger Spätfolgen) die den Tatrichter freier stellende, ihn grundsätzlich sogar von der Beweislast unabhängig machende Beweiserleichterung des § 287 ZPO zu Hilfe (BGHZ 4, 192, 196 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51] ; 7, 198, 203 [BGH 25.09.1952 - III ZR 322/51] ; 7, 287, 295 [BGH 06.10.1952 - III ZR 115/51] ; 29, 393, 398 [BGH 16.03.1959 - III ZR 20/58] ; BGH NJW 1969, 1708; 1968, 985, 2991; 1958, 1579, [BGH 10.06.1958 - VI ZR 120/57] LM Nr. 19, 28 zu § 286 (B) ZPO; Nr. 11 zu § 9 StVO; VR 1960, 369; 1965, 91).
  • BGH, 06.04.1959 - III ZR 14/58

    Rechtsmittel

    Diese Regelung dient bewußt dem Zweck, dem von einem bestimmten als Schadensursache in Betracht kommenden Ereignis Betroffenen den Nachweis der Ursächlichkeit dieses Ereignisses für seinen Schaden und insbesondere den meist schwierigen Nachweis dafür zu erleichtern, wie der Geschehensablauf ohne dieses Ereignis vonstatten gegangen sein würde (vgl. das Urteil des VI. Zivilsenats vom 10. Juni 1958 VI ZR 120/57 = NJW 1958, 1579).
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